AGB

Geltende AGB für Videoproduktionen

Stand 02/2023

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellen die Grundlage für ausnahmslos alle Video-Aufträge von Auftraggebern (AG) an Elric Popp [media]Productions (EP) dar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der AG eigene Geschäfts-oder Einkaufsbedingungen hat und diese abweichende Bedingungen enthalten. Einkaufsbedingungen des AG müssen von EP gesondert bestätigt werden und können durch EP nur insoweit akzeptiert werden, dass sie nicht im Widerspruch zu den AGB des EP stehen, bzw. den AGB des EP immer nachgeordnet sind. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. Durch die Beauftragung bestätigt der AG diese AGB.

  1. Angebot und Vertragsschluss
    1.  Der durch den AG dem EP erteilte Auftrag ist ein Dienstvertrag. Gegenstand sind Dienstleistungen aus Entwurf und Umsetzung von Videoleistungen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten. 
    2. EP erstellt für den Kunden ein individuelles Angebot, in dem Art und Umfang der Videoproduktion und Zusatzleistungen definiert sind.
    3. Der Vertrag kommt zustande, wenn AG die Bestellanfrage nach durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail annimmt.
    4. Angebote sind freibleibend.  
  1. Leistungen
    1. Der Umfang der Leistungen durch EP wird durch das Angebot der Agentur, den Auftrag des Kunden, die Auftragsbestätigung der Agentur sowie das Briefing des Kunden bestimmt.
    2. EP ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis Dritte zu beauftragen. Soweit die Agentur auf Wunsch des Kunden von diesem benannte Dritte beauftragt, ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.
    3. EP ist zu Teilleistungen berechtigt.
    4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
  1. Produktion und Korrekturen
    1. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit überschritten, so erhöht sich das Honorar entsprechend des Aufwands.
    2. Vorschläge und Weisungen des EP aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit mindern nicht das Honorar.
    3. Korrekturen/Revisionen: Fehlerkorrekturen sind honorarfrei innerhalb von 3 Tagen ab der Präsentation. Revisionen (Änderungswünsche des AG) sind im Leistungsumfang nur enthalten, wenn sie ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Autorkorrekturen und die Schaffung weiterer Videos werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Wünscht der AG vor, während oder nach der Produktion Änderungen, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten. Texte werden vom AG bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich zusätzlich angeboten und beauftragt.
    4. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus künstlerischen Gründen verweigert werden. Durch seine Auftragserteilung bestätigt der AG, sich vor Auftragserteilung hinreichend von der gestalterischen Qualität der Leistungen des EP durch frühere Arbeitsbeispiele und Referenzen überzeugt zu haben. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die Abnahme darf nicht aus geschmacklichen Gründen verweigert werden. Ein eventuelles Nicht-Gefallen begründet keine Kürzung der Vergütung. Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schnitt, Musikwahl oder Lautstärke, begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des EP. Hierfür erhält EP eine angemessene Frist. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EP selbst Veränderungen an den Arbeiten vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ. 
    5.  Fahrt-, Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sowie Kosten für erforderliche Versicherungen sind EP vom AG zu erstatten, ebenso die entstehenden Nebenkosten, z.B. für Requisiten, Modelle, Stylisten, Verbrauchsmaterial, Kuriere, Footage usw..
    6. Der vereinbarte Preis für Konzepte, Storyboards oder Drehbücher ist vom AG auch dann zu entrichten, wenn er diese nicht verfilmen lässt. Das Honorar für Videoproduktion ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Material vom AG nicht veröffentlicht wird. 
  1. Rechtliches
    1. Es gilt das Urheberrechtgesetz (UrhG). Die Entwürfe und Arbeiten des EP sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der AG erkennt an, dass es sich bei dem von EP gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5, 6 UrhG handelt.
    2. Entwürfe des EP dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich/räumlich) verwendet werden. Das Recht, die Videos in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag auf das vereinbarte Honorar. Über den Umfang der Nutzung durch den AG steht EP ein Auskunftsanspruch zu. 
    3. EP hat Anspruch auf Namensnennung, z.B. auf der Website bzw. innerhalb des YouTube-Beschreibungstextes: „Videoproduktion: www.herrsunderdiek.de“. 1.6 EP darf die Videos und/oder seine Inhalte (und ggf. ein AG-Logo) zeitlich unbeschränkt und medienübergreifend als Referenz in seiner Eigenwerbung, Präsentation, bei Wettbewerben und redaktionell präsentieren, auch in veränderter, übersetzter, ergänzter, gebrandeter oder gekürzter Form. 
    4. Tritt bei der Herstellung eines Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat EP nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den AG nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen sind zu vergüten. 
    5. An den AG zu liefern sind gängige Videoabspielformate auf vereinbartem Speichermedium. Von EP zur Ausführung des Auftrags erstellte digitale Projekt-Daten, Mediatheken sowie Roh-/ Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung grundsätzlich nicht Lieferungs-Bestandteil des Auftrags, sondern EP-internes Arbeitsmittel. Rohmaterial, Footage und Projektdateien einschl. zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von EP. Die Auslieferung solcher Daten (Buyout) ist grundsätzlich freiwillig und grundsätzlich honorarpflichtig. 
    6. Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von EP schriftlich bestätigt wurden. Gerät EP mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ohne Lieferung kann der AG vom Vertrag zurücktreten. 
    7. Tätigkeiten für Wettbewerber des AG sind EP grundsätzlich erlaubt. Einen Konkurrenzausschluss ist nur per gesonderter vorab getroffener freiwilliger schriftlicher Vereinbarung möglich, in der Zeitraum, Umfang und die gesonderte Vergütung geregelt werden. 
  1. Verschiebungen und Rücktritt
    1. Verschiebungen des Drehs (z.B. durch unpassendes Wetter oder andere nicht von EP zu verantwortende Fälle) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.
    2. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Kunde ohne Verschulden von EP vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die bis dahin tatsächlich angefallenen Nettokosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
    3. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn ist EP berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Kunden akzeptierten Nettokosten und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
    4. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Produktionstermin zurück, so wird die beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
  1. Widerrufsrecht
    1. Verbraucher (§ 13 BGB) können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
      Elric Popp [media]Productions
      Straße der Einheit 5
      07987 Mohlsdorf-Teichwolframsdorf

      Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

      Besondere Hinweise: Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn EP mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat (z.B. durch Terminabsprache etc.).
  1. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Zahlungen sind möglich per Überweisung.
    2. Sollten während der Auftragsbearbeitung weitere Arbeiten oder Änderungen in Auftrag gegeben werden, so werden diese zusätzlich berechnet.
    3. Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch in Verzug, auch wenn der Zahlungsausgleich nicht angemahnt wird. Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnet EP die Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz vom Rechnungsbetrag im Monat. Jede Mahnung wird mit EUR 5,00€ berechnet.
    4. Die Aufrechnung gegen Ansprüche der EP ist ausgeschlossen, soweit sie nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgt.
    5. Bei Zahlungsverzug ist EP berechtigt, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Medien so lange zurückzuhalten, bis die zu zahlende Summe komplett beglichen wurde. Schadensersatzansprüche bleiben in diesem Fall vorbehalten. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware unser Eigentum.
    6. EP behält sich bei Zahlungsverzug die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.
    7. Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in Teilhonoraren nach geleistetem Projektfortschritt. Sofern nicht anders vereinbart, ist nach Angebotsbestätigung seitens AG ein Vorschuss von 50% des Angebotspreises zu zahlen.
    8. Unentgeltliche Tätigkeiten sind nicht berufsüblich und grundsätzlich ausgeschlossen.
    9. Vereinbarte Rabatte auf das Honorar werden nur wirksam, wenn der AG die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich vollumfänglich abnimmt und vergütet. Ansonsten sind Rabatte wieder zu erstatten. 
    10. Honorare und Nebenkosten sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 
    11. Rechnungs- und Leistungsbeanstandungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen erhoben werden. Diese berechtigen nur zum Einbehalt eines strittigen Teils des Rechnungsbetrages. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt. 
  1. Haftung
    1. EP ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt EP im Namen und auf Rechnung des AG vor.
    2. Der AG verpflichtet sich, EP im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere der Kosten.
    3. EP haftet nicht für Leistungen, Arbeitsergebnisse und Kosten der beauftragten Leistungserbringer/Subunternehmer. Der AG übernimmt vor Veröffentlichung die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts.
    4. EP haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
    5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die EP die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter oder der Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat EP nicht zu verantworten. Diese berechtigen EP, die Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus anfallende Mehrkosten sind zu vergüten.
    6. EP haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenem Material nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. EP haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
    7. Die EP durch den AG überlassenen Vorlagen und Informationen werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der AG zur Verwendung berechtigt ist. Der AG stellt EP von jeglichen Ansprüchen Dritter, die sich aus eventuellen Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten usw. ergeben, frei. EP übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte.
    8. EP gibt keine aus seinen Leistungen resultierenden Erfolgsversprechen ab. Der AG kann aus den Dienstleistungen von EP keine Gewährleistungsrechte, also das Recht auf einen bestimmten Erfolg, ableiten.
    9. EP hat für die Haftpflichtversicherung einer Drohne zu sorgen. Der Einsatz der Drohne ist nur unter geeigneten Wetterbedingungen möglich, die Entscheidung hierzu fällt ausschließlich EP. Wurde ein Auftrag für Drohnenaufnahmen durch den AG erteilt, gilt die Startplatzgenehmigung vom Grundstück des AG als erteilt.Können bei Abbruch oder Untersagung des Einsatzes der Drohne, egal aus welchem Grund, keine Luftaufnahmen zur Verfügung gestellt werden, ist das vereinbarte Honorar für den tatsächlich erfolgten Einsatz der Drohne durch den AG weiterhin zu vergüten.
    10. EP haftet nicht bei technischen Störungen der Kamera-Ausrüstung.
  1. Künstlersozialabgabe
    1. Auf Grundlage des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sind gegebenenfalls durch den AG Abgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Da Videografen selbst grundsätzlich nicht berechtigt sind, die Fälligkeit oder Höhe dieser Abgaben zu prüfen, zu bestimmen oder diese in eigenen Rechnungen auszuweisen, obliegt die Prüfung sowie ggf. Meldung bei der Künstlersozialkasse und das Abführen dieser gesetzlichen Abgaben einzig dem AG, seiner Buchhaltung oder der Steuerberatung des AG.
  1. Lizenzierungen und Genehmigungen
    1. Die Lizenzierung von künstlerischen Leistungen bzw. Footage Dritter durch EP erfolgt im Auftrag und auf den Namen des AG im Rahmen des gewünschten Nutzungsumfangs. Der AG erwirbt die entsprechenden Nutzungsrechte und erhält die Rechnung. Der AG überträgt EP die Dateien zur Erbringung seiner Leistungen.
    2. EP haftet nicht, falls der AG lizenzpflichtiges Footage Dritter länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizenziert bzw. als vergütet. Es gelten die AGB der jeweiligen Footage-Anbieter usw., auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird.
    3. Sofern EP nicht ausdrücklich zugesichert, dass abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der AG etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbst einzuholen. Der AG ist bei zu filmenden Veranstaltungen aller Art verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein fotografisches/filmisches Dokument erstellt wird und alle Genehmigungen und Nutzungsrechte einzuholen.
    4. Der AG ist dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film-/Foto-Drehgenehmigungen zu erteilen bzw. von Behörden, Veranstaltern, Betreibern usw. einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass EP diese Leistungen gegen entsprechendes Honorar übernimmt.
    5. EP verwendet vorzugsweise lizenzpflichtiges Audio. Der AG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer öffentlichen Vorführung auch Nutzungsrechte Dritter betroffen sein können.
  1. Vertragsauflösung, Kündigung
    1. Sollte der AG den Auftrag vorzeitig kündigen, hat EP Anspruch auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, sowie auf 50% der Vergütung der bereits beauftragten aber nicht mehr zu erbringenden Leistungen als Ausfallhonorar/Bearbeitungsgebühr. Die aufgrund des Auftrags EP entstehenden Kosten Dritter sind ihm durch den AG zu 100% zu erstatten. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    2. Wurde bei der Beauftragung ausdrücklich eine „Geld-zurück-Garantie“ vereinbart, kann diese vom Auftraggeber auch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Honorar erstens tatsächlich direkt nach Beauftragung und vor der Produktion vollumfänglich bezahlt wurde, und wenn zweitens EP das Briefing nicht eingehalten hat. Das Recht zur Nachbesserung durch EP bleibt unberührt.
  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich der Sitz von EP.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    3. Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung bzw. bei der Bestätigung eines Angebots von EP wirksam, sofern nicht andere oder zusätzliche Regelungen schriftlich getroffen werden.
    4. Sollte eine dieser Vereinbarungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an diese Stelle treten. Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Diese sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.